Vereinssatzung

Unsere Satzung des GUTHERZIG e.V.

§1
Name, Sitz, Gerichtsstand

1) Der Verein führt den Namen “GUTHERZIG”.

2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Bessenbach.

4) Gerichtsstand ist Aschaffenburg.

§2
Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Hilfe im Kampf gegen schwere Krankheiten, körperliche und / oder geistige Behinderungen, seltene Erkrankungen und oder in Armut und / oder vom Tod bedrohte Menschen. Dieser Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

a) die Unterstützung bedürftiger Einzelpersonen im Sinn von § 53 Nr. 1 und 2 AO

b) durch die ideelle und materielle Unterstützung von steuerbegünstigten Einrichtungen, z.B. Träger wie Körperschaften des öffentlichen Rechts – Universitätskliniken oder gemeinnützig anerkannte Körperschaften (z.B. Vereine, Stiftungen, gGmbHs) sind. Dies erfolgt durch finanzielle und / oder ggf. Sachzuwendungen zu a) und b).

c) Die Unterstützung von Menschen und Forschungsprojekten aus dem Gesundheitsbereich Krebs & Krebsvorsorge, körperliche und geistige Behinderungen, besonders schwere und seltene Erkrankungen. In Armut lebende Menschen.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.

2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an die/ den 1. oder 2. Vorsitzenden zu richten ist, dem Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber wegen der Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste verleihen.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;

b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an die / den 1. oder 2. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. zugegangen ist;

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

d) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden.

e) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die  Mitgliedschaftsrechte.

2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§5
Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4-Mehrheit einen anderen Beitrag.

2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.

3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.

5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

7) Dem Vorstand und Mitglied bleibt im Falle eines beiderseitigen Einvernehmen oder Härtefall freigestellt, eine Mitgliedschaft sofort zu beenden.

8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgesetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann für den Vorstand eine Ehrenamtspauschale festlegen.

9) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 3 b
dieser Satzung).

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§7
Mitglieder-Versammlung

1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Fernkommunikationsmittel sind dabei zulässig. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % Mitglieder unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

2) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vorher beim 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

3) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl des Vorstands;

b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren (Kassenprüfer) bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln;

c) die Abberufung des Vorstandes in Übereinstimmung mit dem BGB §27 Abs. 2.

d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);

e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;

f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 11 dieser Satzung);

g) Änderung des Beitrags im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;

h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 c dieser Satzung);

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

5) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Auf Antrag von nur einem Mitglied sind Wahlen geheim durchzuführen. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Das Stimmrecht ist übertragbar. Die Übertragung ist schriftlich für eine bestimmte Sitzung oder Tagesordnungspunkt einer Sitzung zu erteilen und hat den Überträger des Stimmrechtes zu bezeichnen. Jedes Mitglied kann neben dem eigenen Stimmrecht nur ein weiteres Stimmrecht ausüben. Die Übertragung auf ein Nichtmitglied ist nur zulässig wenn dieses Nichtmitglied direkter Angehöriger oder ein Mitarbeiter des Mitglieds ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift
einzusehen.

§8
Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus der / dem:

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassier(in)
d) Schriftführer

2) Der Verein wird öffentlich, gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch der / den 1. oder 2. Vorsitzenden oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsmitglieder können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

5) Der Vorstand kann bei Bedarf “besondere Vertreter” im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstands gebunden.

6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.

7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die der / des 2. Vorsitzenden.

§9
Satzungsänderungen

1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 3 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§10
Allgemeine Bestimmungen

1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

2) Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen, z.B. Reise-/Übernachtungskosten, Büromaterial, Telefon, ist zulässig. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Der Ersatz von Reisekosten ist entsprechend den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträgen zu gewähren.

3) Grundvoraussetzung ist, dass die Reisen nur in Angelegenheit des Vereins stattfinden und dafür nötig sind.

4) Nachweise sind für den Aufwandsersatz in angemessenem Umfang zu führen. Bei pauschalen Zahlungen, die den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen, ist ein Einzelnachweis entbehrlich. Der Nachweis für die Tätigkeitsvergütung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5) Der Verein wird sich regelmäßig öffentlich präsentieren, z.B. auf Messen und ähnliche oder dem Zweck dienenden öffentlichen Veranstaltungen, in Radio, Zeitung, TV und Internetauftritten. Der Verein wird hierbei durch Mitglieder und dem Vorstand ehrenamtlich repräsentiert.

§11
Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. § 7 Abs. 5 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an:

Deutsche Muskelstiftung
Plättigweg 11
76189 Karlsruhe

Die oben genannte Organisation hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Hösbach, den 03.04.2020